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Notkompetenz

Notkompetenz

Die Notkompetenz ist ein von der Bundesärztekammer in einem Schreiben geprägter Begriff, welches empfiehlt Rettungsassistenten explizit aufgeführte Maßnahmen, die eigentlich einem Arzt obliegen, im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes durchführen zu lassen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn minder invasive Maßnahmen bereits gescheitert, kein Arzt in absehbarer Zeit verfügbar ist und der Rettungsassistent diese Maßnahmen erlernt hat und beherrscht. Die Notkompetenz ist jedoch keine rechtliche Regelung, sondern eine in der Praxis oft verfolgte Empfehlung, die sich im Spannungsfeld zwischen „rechtfertigendem Notstand“ (§ 34 StGB) und diversen anderen Gesetzen (Arzneimittelgesetz, Strafgesetzbuch, Heilpraktikergesetz etc.) befindet. Nach der Empfehlung der Bundesärztekammer wird ausschließlich Rettungsassistenten die Notkompetenz zugeschrieben.

Zu den ärztlichen Maßnahmen, die demnach von Rettungsassistenten durchgeführt werden können, gehören z. B. die Intubation ohne Relaxierung, das Legen von peripheren venösen Zugängen, die Gabe von kristalloiden Lösungen, Frühdefibrillation (mit Halbautomaten) sowie das Verabreichen von ausgewählten Medikamenten. Die Entscheidung über die Art der Medikamente trägt der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Notkompetenz in keinem Gesetz zu finden ist (siehe unten). Sie lässt sich nur auf Empfehlungen verschiedener Organisationen zurückführen.

Neben der Bundesärztekammer haben bereits auch andere Gremien Stellung bezogen, die die Notkompetenz auch Rettungssanitätern oder gar „allen hinreichend qualifizierten Personen“ (theoretisch also auch Rettungshelfer, Sanitäter und Sanitätshelfer mit entsprechendem Kenntnisstand) die Notkompetenz zuschreiben.

Ergreift ein Rettungsdienstmitarbeiter (egal ob Arzt oder nicht-Arzt) eine invasive Maßnahme so begeht er i. d. R. zumindest den Tatbestand einer Körperverletzung (vorsätzlich). Kommt es zum Strafverfahren wird z. Z. im Einzelfall entschieden.

Rettungssanitätern und Rettungsassistenten, die hinreichend qualifiziert und sicher sind, ist es selbst überlassen zu entscheiden, ob sie die Notkompetenz ergreifen oder nicht. Durch Nichtergreifen der Notkompetenz wird der Tatbestand einer „unterlassenen Hilfeleistung“ nur erfüllt, wenn bewiesen werden kann, dass es dem Tätigen zumutbar und möglich gewesen wäre dem Patienten durch Notkompetenzmaßnahmen suffizienter zu helfen.

 
   
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